Drucken PDF

 

Bei Arbeits-Sicherheitsschuhen ist durch die eingearbeitete Stahlkappe oftmals leider nur

eine eingeschränkte bzw. fehlerhafte Abrollung möglich. Je nach Beschaffenheit des Schuhes führt

dies bei Dauerbelastung zu entzündeten Spreizfüßen, bzw. Sprunggelenksschmerzen.

 

Die gesetzlichen Vorgaben haben den Handlungsspielraum des Orthopädie-Schuhtechnikers

stark eingeschränkt. Es ist nicht mehr ohne weiteres möglich, vom Kunden beigebrachte, konfektionierte

Sicherheitsschuhe mit orthopädischen Schuhzurichtungen und Einlagen auszustatten - auch wenn

diese Leistungen vom Arzt verordnet wurden.

Hintergrund ist die Tatsache, dass die Haftung des Herstellers über sie Sicherheit seines Produkts

erlischt, wenn Veränderungen daran vorgenommen werden.

Geben wir dennoch solche veränderten Schuhe ab, können wir bei einem Unfall haftbar gemacht werden.

 

Anpassungen bzw. Veränderungen an Sicherheitsschuhen sind nicht als Leistung über die gesetzliche

Krankenkasse abzurechnen. Als Kostenträger muß auf den Verordungen die gesetzl. Rentenversicherung

( LVA) oder die entsprechende Unfallversciherung (Berufsgenossenschaft) eingetragen sein.

 

 

Bei weiteren Fragen zum Thema Veränderung von Arbeits-Sicherheitschuhe wenden Sie sich an uns.